Abfallentsorgung
Die Abteilung Bau und Infrastruktur stellt die Abfallentsorgung sicher.
Weitere Informationen finden Sie in der Abfall-Info 2024.
Weitere Informationen finden Sie in der Abfall-Info 2024.
Abstimmungsunterlagen
Die Kanzlei sendet den Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen bis drei Wochen vor dem Abstimmungstermin zu.
Falls Sie stimmberechtigt sind und die Unterlagen bis am 19. Tag vor der Abstimmung nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte frühzeitig bei uns.
Falls Sie stimmberechtigt sind und die Unterlagen bis am 19. Tag vor der Abstimmung nicht erhalten haben, melden Sie sich bitte frühzeitig bei uns.
Alimenteninkassohilfe und/oder -bevorschussung
Alimenteninkassohilfe und/oder -bevorschussung leisten wir, wenn die Beiträge des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils oder des geschiedenen Ehegatten nicht oder nicht rechtzeitig eingehen. Die unterhaltsberechtigte Person muss sich vorab jedoch persönlich angemessen um den Eingang der Zahlungen bemüht haben. Mündliche Auskunft sowie das entsprechende Merkblatt und Formulare erhalten Sie bei der Abteilung Soziales Waldkirch.
Amtliche Beglaubigung
Unterschriften oder Kopien von Dokumenten können Sie bei der Gemeinde beim Frontoffice amtlich beglaubigen lassen.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift (Unterschriftsbeglaubigung) müssen Sie persönlich vorbeikommen. Bringen Sie bitte einen Ausweis (Pass oder Identitätskarte) mit und setzen Sie Ihre zu beglaubigende Unterschrift erst bei uns unter das entsprechende Dokument.
Für die Beglaubigung einer Kopie eines Dokumentes benötigen wir das Original-Dokument. Die Kopie wird durch uns erstellt.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift (Unterschriftsbeglaubigung) müssen Sie persönlich vorbeikommen. Bringen Sie bitte einen Ausweis (Pass oder Identitätskarte) mit und setzen Sie Ihre zu beglaubigende Unterschrift erst bei uns unter das entsprechende Dokument.
Für die Beglaubigung einer Kopie eines Dokumentes benötigen wir das Original-Dokument. Die Kopie wird durch uns erstellt.
Anmeldung/Zuzug online melden
Asylwesen
Die Gemeinden sind verpflichtet, im Verhältnis zur Einwohnerzahl Asylbewerber aufzunehmen. Die Asylbewerber sind durch die Abteilung Soziales zu betreuen und nötigenfalls finanziell zu unterstützen. Der Bund zahlt die Unterstützungskosten in Form von Unterstützungs- und Unterbringungspauschalen zurück.
Betreibungsregisterauszug bestellen
Das Betreibungsamt befindet sich in Gossau. Sie können den Betreibungsregisterauszug unter 071 388 43 70 oder betreibungsamt@stadtgossau.ch bestellen. Über folgenden Link gelangen Sie direkt zum Onlineformular.
Einbürgerung - ordentliche Einbürgerung
Für eine ordentliche Einbürgerung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere:
Die FAQ zur ordentlichen und erleichterten Einbürgerung wurden hinsichtlich des Inkrafttretens der «Ehe für alle» durch das Staatssekretariat für Migration SEM aktualisiert.
Weitere Informationen erteilt Ihnen der Leiter Kanzlei.
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss im Besitz der Niederlassungsbewilligung C sein;
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss mindestens 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz haben, wobei die Jahre zwischen dem achten und achtzehnten Altersjahr doppelt angerechnet werden. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen. Im Weiteren muss die bewerbende Person die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Kanton St.Gallen und in der politischen Gemeinde wohnen. Eine Doppelzählung der im Kanton St.Gallen erforderlichen Jahre für die Erfüllung der notwendigen Wohnsitzdauer im Kanton St.Gallen und in der Gemeinde sieht das kantonale Recht nicht vor.
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss integriert sein, das heisst insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss beachtet werden sowie die Werte der Bundesverfassung respektiert werden.
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss über gute Deutschkenntnisse, das heisst mindestens über das Referenzniveau B1 (mündlich und schriftlich) verfügen.
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss in geordneten finanziellen Verhältnissen leben.
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben.
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sein.
Die FAQ zur ordentlichen und erleichterten Einbürgerung wurden hinsichtlich des Inkrafttretens der «Ehe für alle» durch das Staatssekretariat für Migration SEM aktualisiert.
Weitere Informationen erteilt Ihnen der Leiter Kanzlei.
Einbürgerung - erleichterte Einbürgerung
Verheiratet mit einer Schweizerin oder einem Schweizer
Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann grundsätzlich nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Die Eignungskriterien für die Integration und das Vertraut sein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen entsprechen denen der Einbürgerung im Allgemeinen. Für die erleichterte Einbürgerung gibt es ein Informationsblatt des Bundes.
Erleichterte Einbürgerung für gleichgeschlechtliche Ehepaare
Aufgrund der Abstimmung vom 26. September 2021 über die «Ehe für alle» besteht seit dem 1. Juli 2022 auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung.
Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.0; abgekürzt BüG) muss die Bewerberin oder der Bewerber seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau gelebt haben. Die eheliche Gemeinschaft beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Ehe durch eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder im Ausland gültig geschlossen wird. Bei einer nach Schweizer Recht gültigen eingetragenen Partnerschaft, die nach dem 1. Juli 2022 in eine Ehe umgewandelt wurde, wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet (Art. 35a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [SR 211.231]). Heiraten eingetragene Partner oder eingetragene Partnerinnen (ohne die Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln), wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft hingegen nicht an die Ehedauer angerechnet.
Die FAQ zur ordentlichen und erleichterten Einbürgerung wurden hinsichtlich des Inkrafttretens der «Ehe für alle» durch das Staatssekretariat für Migration SEM aktualisiert. Zudem gibt es neu einen separaten Abschnitt «Fragen zur Ehe für alle».
Weitere Informationen erteilt Ihnen der Leiter Kanzlei.
Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann grundsätzlich nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Die Eignungskriterien für die Integration und das Vertraut sein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen entsprechen denen der Einbürgerung im Allgemeinen. Für die erleichterte Einbürgerung gibt es ein Informationsblatt des Bundes.
Erleichterte Einbürgerung für gleichgeschlechtliche Ehepaare
Aufgrund der Abstimmung vom 26. September 2021 über die «Ehe für alle» besteht seit dem 1. Juli 2022 auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung.
Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.0; abgekürzt BüG) muss die Bewerberin oder der Bewerber seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau gelebt haben. Die eheliche Gemeinschaft beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Ehe durch eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder im Ausland gültig geschlossen wird. Bei einer nach Schweizer Recht gültigen eingetragenen Partnerschaft, die nach dem 1. Juli 2022 in eine Ehe umgewandelt wurde, wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet (Art. 35a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [SR 211.231]). Heiraten eingetragene Partner oder eingetragene Partnerinnen (ohne die Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln), wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft hingegen nicht an die Ehedauer angerechnet.
Die FAQ zur ordentlichen und erleichterten Einbürgerung wurden hinsichtlich des Inkrafttretens der «Ehe für alle» durch das Staatssekretariat für Migration SEM aktualisiert. Zudem gibt es neu einen separaten Abschnitt «Fragen zur Ehe für alle».
Weitere Informationen erteilt Ihnen der Leiter Kanzlei.
Elternschaftsbeiträge
Mütter haben bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen und der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt. Mutterschaftsbeiträge stehen damit nur Müttern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu. Die Beträge werden individuell berechnet und in der Regel für die ersten sechs Monate ab Geburt des Kindes ausgerichtet. Verlangen Sie bei uns das entsprechende Merkblatt.
Feuerbrand
Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für die administrativen Arbeiten betreffend Feuerbrand. Symptome für Feuerbrand können sein:
• Absterben von ganzen Blütenbüscheln
• Blätter verfärben sich vom Stiel her braun
• Triebe sind U-förmig abgebogen
• Blätter werden nestweise braun bis schwarz, trocknen ein und bleiben am Baum hängen
• Gelblich-weisse bis rötliche Schleimtropfen treten aus der Rinde aus
Die Symptomausprägung ist von vielen Faktoren abhängig, d.h. es müssen im Einzelfall nicht alle genannten Symptome vorliegen. Melden Sie sich bei Verdacht umgehend bei uns. Wir bieten dann einen beauftragten Kontrolleur auf. Verdächtige Pflanzenteile sollten nicht berührt werden wegen der grossen Verschleppungsgefahr!
• Absterben von ganzen Blütenbüscheln
• Blätter verfärben sich vom Stiel her braun
• Triebe sind U-förmig abgebogen
• Blätter werden nestweise braun bis schwarz, trocknen ein und bleiben am Baum hängen
• Gelblich-weisse bis rötliche Schleimtropfen treten aus der Rinde aus
Die Symptomausprägung ist von vielen Faktoren abhängig, d.h. es müssen im Einzelfall nicht alle genannten Symptome vorliegen. Melden Sie sich bei Verdacht umgehend bei uns. Wir bieten dann einen beauftragten Kontrolleur auf. Verdächtige Pflanzenteile sollten nicht berührt werden wegen der grossen Verschleppungsgefahr!
Feuerwehr
Die Feuerwehr (Notruf-Nr. 118) leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei:
Der Sicherheitsverbund Region Gossau (SVRG) unterstützt die Orts-Feuerwehr. Zur Website Sicherheitsverbund svrg.ch.
Ansprechpartner:
Kramer Stefan, 071 388 47 32, Geschäftsführer / Kommandant FW + ZS
Roland Zwingli, 079 128 61 26, roland.zwingli@svrg.ch, Orts-Kommandant FW
Terziyan Pascal, 071 388 47 30, Administration
- Bränden und Explosionen
- Strassenrettung (Bergung von Personen, etc.)
- Elementarereignissen (Wasserwehr, Erdrutsche, Sturmböen, etc.)
- Ereignisse, welche die Umwelt schädigen oder gefährden (Öl- und Chemiewehr, etc.)
Der Sicherheitsverbund Region Gossau (SVRG) unterstützt die Orts-Feuerwehr. Zur Website Sicherheitsverbund svrg.ch.
Ansprechpartner:
Kramer Stefan, 071 388 47 32, Geschäftsführer / Kommandant FW + ZS
Roland Zwingli, 079 128 61 26, roland.zwingli@svrg.ch, Orts-Kommandant FW
Terziyan Pascal, 071 388 47 30, Administration
Füchse im Wohngebiet
Verantwortlicher Jäger in unserer Gemeinde:
August Schärli
Tel. 071 430 04 73
August Schärli
Tel. 071 430 04 73
Geburt
Vor der Geburt
Vor der Geburt erhalten Sie von Ihrem Arzt oder vom Spital das Formular "Geburtsanmeldung" (siehe unten). Diese Geburtsanmeldung können Sie vorgängig selbständig zu Hause ausfüllen.
Das ausgefüllte Formular haben Sie zusammen mit Ihrem Familienausweis bei der Geburt in den Spital mitzubringen.
Falls Sie noch keinen Familienausweis besitzen, bestellen Sie diesen bitte beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes. Sind Sie ausländische Staatsangehörige und besitzen keinen Familienausweis, so nehmen Sie bitte mit dem Zivilstandsamt Ihres Wohnortes Kontakt auf.
Nach der Geburt
Wenn ein Kind in einem Spital zur Welt gebracht wird, kümmert sich das Spital um die Meldung an das zuständige Zivilstandsamt. Wird Ihr Kind zu Hause in Gossau, Andwil, Gaiserwald, Niederbüren oder Waldkirch geboren, so melden Sie dem Zivilstandsamt Gossau die Geburt bitte innerhalb von 3 Tagen. Bitte bringen Sie dazu die ausgefüllte und von der Hebamme oder vom Arzt unterzeichnete Geburtsanmeldung sowie Ihren Familienausweis mit.
Das zuständige Zivilstandsamt beurkundet anschliessend die Geburt und informiert ebenfalls die Abteilung Einwohnerwesen Ihrer Wohngemeinde.
Vor der Geburt erhalten Sie von Ihrem Arzt oder vom Spital das Formular "Geburtsanmeldung" (siehe unten). Diese Geburtsanmeldung können Sie vorgängig selbständig zu Hause ausfüllen.
Das ausgefüllte Formular haben Sie zusammen mit Ihrem Familienausweis bei der Geburt in den Spital mitzubringen.
Falls Sie noch keinen Familienausweis besitzen, bestellen Sie diesen bitte beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes. Sind Sie ausländische Staatsangehörige und besitzen keinen Familienausweis, so nehmen Sie bitte mit dem Zivilstandsamt Ihres Wohnortes Kontakt auf.
Nach der Geburt
Wenn ein Kind in einem Spital zur Welt gebracht wird, kümmert sich das Spital um die Meldung an das zuständige Zivilstandsamt. Wird Ihr Kind zu Hause in Gossau, Andwil, Gaiserwald, Niederbüren oder Waldkirch geboren, so melden Sie dem Zivilstandsamt Gossau die Geburt bitte innerhalb von 3 Tagen. Bitte bringen Sie dazu die ausgefüllte und von der Hebamme oder vom Arzt unterzeichnete Geburtsanmeldung sowie Ihren Familienausweis mit.
Das zuständige Zivilstandsamt beurkundet anschliessend die Geburt und informiert ebenfalls die Abteilung Einwohnerwesen Ihrer Wohngemeinde.
Grundbuchauszug bestellen
Das Grundbuchamt befindet sich in Gossau. Sie können Grundbuchauszüge sowie Auszüge über die amtliche Schätzung unter 071 388 43 50 oder grundbuchamt@stadtgossau.ch bestellen.
Hundekontrollstelle
Hunde, die älter als drei Monate alt sind, müssen bei der Hundekontrollstelle gemeldet werden. Jeweils Anfang Jahr erhalten die Hundehalter eine Rechnung für die Hundesteuer. Mit der Bezahlung der Rechnung ist der Hund für ein weiteres Jahr gelöst.
Um einen Hund in der Datenbank AMICUS übernehmen zu können, muss die Personen-ID des neuen Halters bekannt sein. Ist diese nicht bekannt oder noch nicht erfasst, muss sich der neue Halter bei der Hundekontrolle der Gemeinde Waldkirch melden. Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes sind soweit möglich selbständig in der zentralen Datenbank AMICUS zu registrieren. Bei Bedarf steht Ihnen die Hundekontrolle gerne zur Verfügung.
Wichtige und interessante Informationen sowie Support für die Datenbank AMICUS finden Sie unter www.amicus.ch.
Die jährliche Hundetaxe beträgt:
Keine Taxe wird erhoben für:
Chip-Obligatorium
Seit 2007 müssen alle Hunde mit einem Chip markiert sein.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten – spätestens aber vor Weitergabe an den neuen Hundehalter – vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten.
Hundekurs-Obligatorium
Da auf kantonaler Ebene im geltenden Hundegesetz keine Bestimmungen zu einer generellen Kurspflicht enthalten sind, müssen Hundehalter / innen im Kanton St. Gallen ab 1. Januar 2017 keine obligatorischen Hundekurse mehr besuchen. Die Kurse können aber weiterhin freiwillig absolviert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen (http://www.bvet.admin.ch/).
Versicherungspflicht
Art. 7 Hundegesetz
Die Hundehalterin oder der Hundehalter verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsdeckung schliesst die Haftpflicht der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, mit ein.
Leinenpflicht
Art. 8 und 9 Hundegesetz
Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen.
Hunde werden stets an der Leine gehalten:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Mail oder 058 228 79 19.
Um einen Hund in der Datenbank AMICUS übernehmen zu können, muss die Personen-ID des neuen Halters bekannt sein. Ist diese nicht bekannt oder noch nicht erfasst, muss sich der neue Halter bei der Hundekontrolle der Gemeinde Waldkirch melden. Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes sind soweit möglich selbständig in der zentralen Datenbank AMICUS zu registrieren. Bei Bedarf steht Ihnen die Hundekontrolle gerne zur Verfügung.
Wichtige und interessante Informationen sowie Support für die Datenbank AMICUS finden Sie unter www.amicus.ch.
Die jährliche Hundetaxe beträgt:
- Fr. 100.00 pro Hund
Keine Taxe wird erhoben für:
- Hunde, welche weniger als drei Monate alt sind;
- Blindenführ- und Behindertenhunde;
- Hunde, für welche die Taxe des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde bezahlt wurde;
- Hunde, welche im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.
Chip-Obligatorium
Seit 2007 müssen alle Hunde mit einem Chip markiert sein.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten – spätestens aber vor Weitergabe an den neuen Hundehalter – vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten.
Hundekurs-Obligatorium
Da auf kantonaler Ebene im geltenden Hundegesetz keine Bestimmungen zu einer generellen Kurspflicht enthalten sind, müssen Hundehalter / innen im Kanton St. Gallen ab 1. Januar 2017 keine obligatorischen Hundekurse mehr besuchen. Die Kurse können aber weiterhin freiwillig absolviert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen (http://www.bvet.admin.ch/).
Versicherungspflicht
Art. 7 Hundegesetz
Die Hundehalterin oder der Hundehalter verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsdeckung schliesst die Haftpflicht der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, mit ein.
Leinenpflicht
Art. 8 und 9 Hundegesetz
Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen.
Hunde werden stets an der Leine gehalten:
- auf Schulanlagen;
- auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen;
- in öffentlich zugänglichen Gebäuden;
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Mail oder 058 228 79 19.
Identitätskarte
Personen unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift eines Elternteils. Kinder ab 7 Jahren müssen das Antragsformular ebenfalls unterschreiben.
Es dauert ca. 10 Tage bis Sie die Ausweise direkt von der Herstellungsfirma zugeschickt erhalten.
Bitte beachten Sie, dass Passfotos aktuell und von guter Qualität sein müssen. Wichtig sind eine frontale Aufnahme und ein neutraler heller Hintergrund. Schlechte Fotos verzögern die Herstellung und müssen ersetzt werden. (Kriterien)
Gebühren:
ID-Karte Erwachsene: Fr. 70.00
ID-Karte Kinder: Fr. 35.00
Gültigkeitsdauer
0 - 18 Jahre: 5 Jahre
Erwachsene: 10 Jahre
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Mail oder 058 228 79 19.
Es dauert ca. 10 Tage bis Sie die Ausweise direkt von der Herstellungsfirma zugeschickt erhalten.
Bitte beachten Sie, dass Passfotos aktuell und von guter Qualität sein müssen. Wichtig sind eine frontale Aufnahme und ein neutraler heller Hintergrund. Schlechte Fotos verzögern die Herstellung und müssen ersetzt werden. (Kriterien)
Gebühren:
ID-Karte Erwachsene: Fr. 70.00
ID-Karte Kinder: Fr. 35.00
Gültigkeitsdauer
0 - 18 Jahre: 5 Jahre
Erwachsene: 10 Jahre
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Mail oder 058 228 79 19.
Kaminfegerwesen
Grundsatz
Wärmetechnische Anlagen werden auf Kosten des Besitzers vom amtlichen Kaminfeger oder durch dessen Angestellte periodisch kontrolliert und, soweit nötig, gereinigt.
Wer ist zuständig?
Die politische Gemeinde Waldkirch hat Cornel Rohner, Postfach 117, 9205 Waldkirch, Tel. 071 950 20 60, als Kaminfeger gewählt. Herr Rohner verfügt über den nötigen Fachausweis gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung.
Welches sind die Aufgaben des Kaminfegers?
Der Kaminfeger hat mit seiner Arbeitsausführung folgende Aufgaben/Pflichten auszuführen:
Wie häufig muss kontrolliert werden?
Die Kontroll- und Reinigungsfristen sind abhängig von der Feuerungsart und vom Verschmut-zungsgrad der wärmetechnischen Anlage. Im Merkblatt Kontroll- und Reinigungsfristen sind die Fristen detailliert aufgeführt.
Wärmetechnische Anlagen werden auf Kosten des Besitzers vom amtlichen Kaminfeger oder durch dessen Angestellte periodisch kontrolliert und, soweit nötig, gereinigt.
Wer ist zuständig?
Die politische Gemeinde Waldkirch hat Cornel Rohner, Postfach 117, 9205 Waldkirch, Tel. 071 950 20 60, als Kaminfeger gewählt. Herr Rohner verfügt über den nötigen Fachausweis gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung.
Welches sind die Aufgaben des Kaminfegers?
Der Kaminfeger hat mit seiner Arbeitsausführung folgende Aufgaben/Pflichten auszuführen:
- Kontrolle und, soweit nötig, Reinigung der wärmetechnischen Anlagen
- Kontrolle über die Einhaltung von Feuerschutzvorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb der wärmetechnischen Anlagen (schwarze Feuerschau). Soweit darausfolgende Män-gelbehebungen nötig sind, hat er diese dem Gebäudeeigentümer und dem Feuerschutzbeam-ten (zu Handen der Feuerschutzkommission) mündlich und schriftlich zu melden.
- Führung einer Reinigungsfristenkontrolle von allen wärmetechnischen Anlagen in der Gemeinde.
Wie häufig muss kontrolliert werden?
Die Kontroll- und Reinigungsfristen sind abhängig von der Feuerungsart und vom Verschmut-zungsgrad der wärmetechnischen Anlage. Im Merkblatt Kontroll- und Reinigungsfristen sind die Fristen detailliert aufgeführt.
Kita Fiorino Waldkirch
Die Kindertagesstätte der Fiorino Waldkirch befindet sich im Zentrum von Waldkirch im Haus Sonneblick an der Bernhardzellerstrasse 19. Dank dem eigenen grossen Garten und der Nähe zum Wald und Spielplatz können die Kinder ihre Bewegungsfreude auch im Freien ausleben. In den bunten und hellen Räumen bietet die Fiorino Waldkirch, verteilt auf drei Stockwerke, Platz für 24 Kinder im Alter von 3 Monaten bis 12 Jahren an. Die familien- und schulergänzenden professionelle Kinderbetreuung steht allen Familien in der Gemeinde Waldkirch und Umgebung offen.
Flyer
Mehr Informationen finden Sie unter Fiorino
Angebot Mittagstisch
Flyer
Mehr Informationen finden Sie unter Fiorino
Angebot Mittagstisch
Konzept Abgeltung für besondere Einsätze der Vereine und Schule
Der Gemeinderat hat am 7. Juni 2022 das Konzept Abgeltung für besondere Einsätze der Vereine und Schule (Ersatzdienstleistungen Altpapiersammlung) verabschiedet. Mit diesem Konzept sollen die Vereine und die Schule eine Möglichkeit haben, durch das Erbringen von Dienstleistungen Einnahmen für die Vereins- resp. Klassenkassen generieren zu können – dies im Sinne einer Ersatzdienstleistung für die Papier- und Kartonsammlungen. Das Konzept können Sie hier unterunterladen. Gesuche können Sie bei der Kanzlei Waldkirch einreichen.
Militär
Mütter- und Väterberatung
Für die Mütter- und Väterberatung sowie für die Väterberatung von Mann zu Mann können Sie sich beim Ostschweizer Verein für das Kind, info@ovk.ch, 071 227 11 70, anmelden oder direkt buchen über www.ovk.ch/Terminbuchung. Unabhängig vom Wohnort können in allen beim OVK angeschlossenen Gemeinden Termine gebucht werden. Unter anderem in St. Gallen mit Beratungsterminen von Montag bis Freitag (vor Ort, Telefon, Chat, Randzeiten). Das Beratungsangebot reicht von der Schwangerschaft bis zum Kindergarteneintritt Ihres Kindes.
Waldkirch
Familienzentrum, Dorfeggstrasse 8, Waldkirch
jeden 2. und 4. Dienstagvormittag im Monat
Bernhardzell
Kath. Pfarrheim, Kirchstrasse 16, Bernhardzell
jeden 2. Dienstagnachmittag im Monat
Waldkirch
Familienzentrum, Dorfeggstrasse 8, Waldkirch
jeden 2. und 4. Dienstagvormittag im Monat
Bernhardzell
Kath. Pfarrheim, Kirchstrasse 16, Bernhardzell
jeden 2. Dienstagnachmittag im Monat
Pilzkontrolle
Pilzkontrollstelle Stadt Bischofszell
Werkhof, Fabrikstrasse 28, 9220 Bischofszell
Öffnungszeiten während der Hauptsaison (13. August bis 30. Oktober):
Dienstag, Donnerstag: 19.00 bis 19.30 Uhr
Samstag, Sonntag: 18.30 bis 19.00 Uhr
Öffnungszeiten während der Vor- und Nachsaison (bis 13. Aug. und ab 1. Nov.):
Nach Tel. Vereinbarung. Bitte zwischen 18.00 - 19.00 Uhr anrufen.
Pilzkontrolleure:
Jörg Baldinger, Thurblick, Tel. 071 422 38 32
Hans Frischknecht, Friedenstrasse, Tel. 071 422 42 47
Anni Bosshard, Weinfelden, Tel. 071 620 13 00
Werkhof, Fabrikstrasse 28, 9220 Bischofszell
Öffnungszeiten während der Hauptsaison (13. August bis 30. Oktober):
Dienstag, Donnerstag: 19.00 bis 19.30 Uhr
Samstag, Sonntag: 18.30 bis 19.00 Uhr
Öffnungszeiten während der Vor- und Nachsaison (bis 13. Aug. und ab 1. Nov.):
Nach Tel. Vereinbarung. Bitte zwischen 18.00 - 19.00 Uhr anrufen.
Pilzkontrolleure:
Jörg Baldinger, Thurblick, Tel. 071 422 38 32
Hans Frischknecht, Friedenstrasse, Tel. 071 422 42 47
Anni Bosshard, Weinfelden, Tel. 071 620 13 00
Merkpunkte für Pilzsammler:
- Sammeln Sie vernünftig und beachten Sie die Pilzschutzverordnungen der Kantone. Handeln gegen die Schutzbestimmungen kann gebüsst werden.
- Schonen Sie Wald und Natur. Ungeniessbare Pilze haben für Pflanzen und Bäume eine wichtige Funktion.
- Pilze nicht abschneiden, sondern vorsichtig ausdrehen und von anhaftender Erde säubern.
- Nur frisches Sammelgut vorsortiert in Körben oder offenen Gebinden vorlegen. Pilze sind empfindliche verderbliche Lebensmittel. Falsche Zubereitung oder der Genuss von verdorbenen Pilzen kann zu Gesundheitsstörungen führen.
- Wer Pilze nicht sicher kennt und diese unkontrolliert zubereitet, handelt leichtsinnig und verantwortungslos.
Schlichtungsstelle Miet-/Pachtzinsen
In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beginnt der Prozess in der Regel mit einem Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse.
Die Schlichtungsstelle befindet sich in St. Gallen:
Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse St. Gallen
Wohnungsamt/Rathaus, 9001 St. Gallen
Tel. 071 224 56 28
wohnungsamt@stadt.sg.ch
Die Schlichtungsstelle befindet sich in St. Gallen:
Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse St. Gallen
Wohnungsamt/Rathaus, 9001 St. Gallen
Tel. 071 224 56 28
wohnungsamt@stadt.sg.ch
Sozialdienst Region Gossau
Sozialberatungszentrum Region Gossau
Gutenbergstrasse 8
9201 Gossau
Tel. 071 388 14 88
Fax. 071 388 14 99
sozialdienst@srg.sg.ch
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
zur Übersicht
Gutenbergstrasse 8
9201 Gossau
Tel. 071 388 14 88
Fax. 071 388 14 99
sozialdienst@srg.sg.ch
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
zur Übersicht
Sozialhilfe
Die öffentlichen Sozialhilfe umfasst:
Finanzielle Sozialhilfe ist zurückzuerstatten, sobald sich die finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.
Bei persönlichen Krisen, aber auch in Budgetfragen oder bei der Schuldensanierung können Sie sich auch direkt an den Sozialdienst Region Gossau, Gutenbergstrasse 8, 9201 Gossau, Telefon 071 388 14 88 oder E-Mail: sozialdienst@srg.sg.ch wenden. Die Mitarbeiter/-innen des Sozialdienstes Region Gossau stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
- Beratung und persönliche Betreuung bei finanziellen Problemen
- Auskünfte über Hilfs- und Beratungsangebote
- Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des sozialen Existenzminimums
- Hilfe zur Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit
Finanzielle Sozialhilfe ist zurückzuerstatten, sobald sich die finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.
Bei persönlichen Krisen, aber auch in Budgetfragen oder bei der Schuldensanierung können Sie sich auch direkt an den Sozialdienst Region Gossau, Gutenbergstrasse 8, 9201 Gossau, Telefon 071 388 14 88 oder E-Mail: sozialdienst@srg.sg.ch wenden. Die Mitarbeiter/-innen des Sozialdienstes Region Gossau stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
Strafregisterauszug bestellen
Verkehrsdienst Waldkirch
Die Gemeinde Waldkirch stellt ab dem 01.01.2020 einen eigenen Verkehrsdienst zur Verfügung. Ansprechperson ist der Ausbildungsverantwortliche Oliver Dux.
Er kann unter 079 690 75 03 oder oliver.dux@bluewin.ch erreicht werden.
Vorgehen für Bezug Verkehrsdienst-Leistungen
Informationen und Dokumente;
Direktlink zum Reglement: Reglement Verkehrsdienst der Gemeinde Waldkirch
Er kann unter 079 690 75 03 oder oliver.dux@bluewin.ch erreicht werden.
Vorgehen für Bezug Verkehrsdienst-Leistungen
- Die Vereine können bei Bedarf direkt mit Oliver Dux Kontakt aufnehmen
- Oliver Dux beurteilt die Notwendigkeit und die Anzahl Verkehrsdienst-MItarbeitende
- Nach Abschluss des Einsatzes erstattet Oliver Dux der Gemeinde / Abt. Finanzen Bericht über die Einsatzstunden
- Diese werden durch die Abteilung Finanzen direkt an die Vereine zu Fr. 35.-/Std. in Rechnung gestellt.
Informationen und Dokumente;
Direktlink zum Reglement: Reglement Verkehrsdienst der Gemeinde Waldkirch
Vermittleramt
Der Vermittler ist die Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten über privatrechtliche Verhältnisse (insbesondere Forderungsklagen und nachbarrechtliche Streitigkeiten). Kerntätigkeit ist die Schlichtungsfunktion. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000 kann der Vermittler entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Bei einem Streitwert bis CHF 5'000 kann der Vermittler den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Für folgende Verfahren ist nicht der Vermittler zuständig, sondern:
Im Schlichtungsgesuch sind die Parteien, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
Nach Eingang des Begehrens lädt der Vermittler zur Schlichtungsverhandlung ein.
Vermittleramt Gossau
Merkurstrasse 12
9201 Gossau
Tel. 071 388 41 40
Für folgende Verfahren ist nicht der Vermittler zuständig, sondern:
- Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft -> Kreisgericht
- Klagen über den Personenstand (beispielsweise Vaterschaftsklage) -> Kreisgericht
- summarisches Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO (beispielsweise Rechtsöffnungsverfahren) -> Kreisgericht
- arbeitsrechtliche Streitigkeiten -> Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse
- Streitigkeiten aus Miete und Pacht -> Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
Im Schlichtungsgesuch sind die Parteien, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
Nach Eingang des Begehrens lädt der Vermittler zur Schlichtungsverhandlung ein.
Vermittleramt Gossau
Merkurstrasse 12
9201 Gossau
Tel. 071 388 41 40
Wespen- und Bienenbekämpfung
Verantwortlicher in unserer Gemeinde:
Herr
Ruedi Wick
Locherhof
9032 Engelburg
Tel. 071 277 42 31
Herr
Ruedi Wick
Locherhof
9032 Engelburg
Tel. 071 277 42 31
Winterhilfe
Die Winterhilfe kann helfen, wenn Einwohner/-innen durch zwingende Ausgaben in unüberwindbare finanzielle Not geraten. Der Beitrag soll wirksame und schnelle Entlastung bringen. Der Winterhilfe-Fonds wird durch die jährlich stattfindende Sammlung sowie durch individuelle Zuwendungen finanziert.