Allgemeines
Jahrhundertelang lebte die Bevölkerung am Tannenberg fast ausschliesslich von der Landwirtschaft. Heute zählt man noch 93 hauptberufliche Landwirte. Zu erwähnen sind die zwei Käsereien, die sich ebenfalls auf unserem Gemeindegebiet befinden.
Neophytenbekämpfung
Faktenblätter zur Schädlingsbekämpfung:
- Drüsiges Springkraut
- Einjähriges Berufkraut
- Essigbaum
- Gewöhnliche Robinie
- Goldruten
- Japanischer Staudenknöterich
- Kirschlorbeer
- Riesenbärenklau
- Schmalblättriges Greiskraut (Kreuzkraut)
- Sommerflieder
Sonderwaldreservate und Lebensraumaufwertung
In Sonderwaldreservaten wird der Lebensraum für bestimmte Tier- oder Pflanzenarten gezielt verbessert. Aber auch ausserhalb von Waldreservaten werden Waldstandorte mit hohem ökologischen Potenzial aufgewertet.
Sonderwaldreservate
In Sonderwaldreservaten werden die Lebensräume von seltenen und bedrohten Arten gezielt aufgewertet, wie z.B. für das bedrohte Auerhuhn oder gewisse Orchideenarten. Meistens werden dabei dunkle Wälder aufgelockert, um lichte Wälder als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tiere und Pflanzen zu schaffen oder um das Nahrungsangebot und die Deckung zu verbessern. Profitieren können viele Tagfalter, Vögel, Käfer, Reptilien und Blütenpflanzen (z.B. Feuerlilie oder Frauenschuh). Sonderwaldreservate werden mit dem Kanton für 50 Jahre vereinbart.
Lebensraumaufwertung im Wald
Rund ein Drittel des St.Galler Waldes bzw. rund 22'000 Hektaren weisen ein hohes ökologisches Potenzial auf. Davon sind rund 12‘000 Hektaren schützenswert nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Es sind Standorte an besonders trockenen, ausgehagerten, nassen, sauren, steilen oder rutschigen Stellen. Sie befinden sich sowohl innerhalb wie ausserhalb von Waldreservaten. Diesen Standorten kommt eine hohe Bedeutung für die Waldbiodiversität zu, wobei oft lichte Strukturen für die Artenvielfalt zentral sind. Um lichte Waldstrukturen zu erhalten, sind gezielte Massnahmen wie Holzernte, Entbuschen, Mähen, Neophytenbekämpfung oder selten auch geregeltes Beweiden mit forstrechtlicher Bewilligung (z.B. traditionelle Föhren-Waldweiden im Untertoggenburg) unverzichtbar.
Sonderwaldreservate
In Sonderwaldreservaten werden die Lebensräume von seltenen und bedrohten Arten gezielt aufgewertet, wie z.B. für das bedrohte Auerhuhn oder gewisse Orchideenarten. Meistens werden dabei dunkle Wälder aufgelockert, um lichte Wälder als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tiere und Pflanzen zu schaffen oder um das Nahrungsangebot und die Deckung zu verbessern. Profitieren können viele Tagfalter, Vögel, Käfer, Reptilien und Blütenpflanzen (z.B. Feuerlilie oder Frauenschuh). Sonderwaldreservate werden mit dem Kanton für 50 Jahre vereinbart.
Lebensraumaufwertung im Wald
Rund ein Drittel des St.Galler Waldes bzw. rund 22'000 Hektaren weisen ein hohes ökologisches Potenzial auf. Davon sind rund 12‘000 Hektaren schützenswert nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Es sind Standorte an besonders trockenen, ausgehagerten, nassen, sauren, steilen oder rutschigen Stellen. Sie befinden sich sowohl innerhalb wie ausserhalb von Waldreservaten. Diesen Standorten kommt eine hohe Bedeutung für die Waldbiodiversität zu, wobei oft lichte Strukturen für die Artenvielfalt zentral sind. Um lichte Waldstrukturen zu erhalten, sind gezielte Massnahmen wie Holzernte, Entbuschen, Mähen, Neophytenbekämpfung oder selten auch geregeltes Beweiden mit forstrechtlicher Bewilligung (z.B. traditionelle Föhren-Waldweiden im Untertoggenburg) unverzichtbar.
Foto:Heidelbeere_Totholz_Bilchenriet_ WR Kreisalpen_Nesslau_KFA_SG_ Ruedi Bösch Legende: Im Waldreservat Kreisalpen werden gezielt Heidelbeeren für das Auerhuhn und Totholz gefördert (Foto: Revierförster Ruedi Bösch). |
Foto: Weisses_Waldvögelein_Lichter_Wald _Kirchberg_KFA_Pascal_Gmür Legende: Auf speziellen Waldstandorten kann z.B. das weisse Waldvögelein gedei-hen (Foto: Pascal Gmür). |
Schleppschlauchpflicht ab 1.1.2024
Das Schleppschlauch-Obligatorium tritt definitiv auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Der Bund hat die Vorgaben für die Umsetzung erstellt. Für den Kanton St. Gallen wurden nun weitere Ausnahmen in der Anwendung des Obligatoriums erlassen.
Neue Vollzugsdokumente
Die wichtigsten Neuerungen
Folgende drei Ausnahmeregelungen des Bundes bleiben nach wie vor bestehen:
Ausnahmegesuch stellen
Im Kanton St. Gallen besteht die besondere Regelung, dass die Gemeinden für den Vollzug verantwortlich sind. Die betroffenen Betriebe können mit einem schriftlichen Gesuch bei der zuständigen Gemeinde technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen beantragen.
Weiteres Vorgehen
Merkblatt Informationen zur Schleppschlauch-Pflicht ab 2024 Kanton St. Gallen
Neue Vollzugsdokumente
Am 8. Juli 2022 wurden die im 2022 registrierten Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen per E-Mail informiert, ob ihr Betrieb auf Grund der Daten 2022 der Pflicht untersteht oder nicht. In der Zwischenzeit wurden die Schleppschlauch-Vollzugsdokumente überarbeitet und ergänzt. Sie finden die Dokumente bei den Downloads (unten) oder auf der Webseite des Amts für Umwelt (Düngung und Umwelt/sg.ch > Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft > Hofdüngeraustrag / Schleppschlauchobligatorium > Hilfsmittel).
Die wichtigsten Neuerungen
- Betriebe, die über einen vor Ende Juli 2023 abgeschlossenen Kaufvertrag für emissionsarme Ausbringtechnik verfügen, sind während max. 12 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags von der Schleppschlauchpflicht befreit, wenn wegen Lieferschwierigkeiten die emissionsarme Ausbringtechnik nicht rechtzeitig geliefert werden kann.
- Wenn sich einzelne schleppschlauchpflichtige Flächen nicht oder nicht optimal für die emissionsarme Ausbringung eignen, kann eine Flächenkompensation beantragt werden, bei der schleppschlauchpflichtige Flächen aus der Pflicht entlassen werden und dafür andere mind. eineinhalb Mal so grosse nicht pflichtige Flächen künftig emissionsarm gedüngt werden. Weitere Informationen zur Flächenkompensation finden Sie hier unter Punkt 3.1.
- Eine fragmentierte Bewirtschaftungseinheit, die eine oder mehrere schleppschlauchpflichtige Teilflächen von 26-50 Aaren enthält, kann von der Schleppschlauchpflicht befreit werden. Das dazugehörige Beurteilungsschema finden Sie hier unter Punkt 3.2. Bei Bewirtschaftungseinheiten, deren Fläche mehrheitlich (>50 %) schleppschlauchpflichtig ist, ist keine Befreiung möglich.
- Das Bundesamt für Landwirtschaft hat kommuniziert, dass nach Einführung des Schleppschlauchobligatoriums pro Hektare schleppschlauchpflichtiger Fläche grundsätzlich 6 kg Stickstoff (Nverf) in der Suisse-Bilanz angerechnet werden müssen.
Folgende drei Ausnahmeregelungen des Bundes bleiben nach wie vor bestehen:
- Flächen, die aus Sicherheitsgründen wegen schlechter Bodenstruktur mit Schleppschlauch nicht befahren werden können
- Flächen, die mit dem Schleppschlauch aufgrund der Zufahrt (eng, Steilheit) schlecht oder nicht erreichbar sind
- Flächen, bei denen auf Grund knapper Platzverhältnisse die Anwendung des Schleppschlauches nicht möglich ist
Ausnahmegesuch stellen
Im Kanton St. Gallen besteht die besondere Regelung, dass die Gemeinden für den Vollzug verantwortlich sind. Die betroffenen Betriebe können mit einem schriftlichen Gesuch bei der zuständigen Gemeinde technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen beantragen.
Weiteres Vorgehen
- Mai 2023: Nächste Aktualisierung der schleppschlauchpflichtigen Flächen, auf Basis der Deklaration Strukturdatenerhebung 2023. Alle Betriebe werden danach per E-Mail erneut über den Pflichtstatus aufgrund der neuen Datengrundlage 2023 informiert. Massgebend für das Jahr 2024, in dem das Schleppschlauchobligatorium in Kraft tritt, sind die Angaben der Strukturdatenerhebung 2024.
- 31. Juli 2023: Spätester Abschluss eines Kaufvertrags für emissionsarme Ausbringtechnik, damit ein Betrieb bei Lieferschwierigkeiten während max. 12 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags von der Schleppschlauchpflicht befreit werden kann.
- 30. November 2023: Spätester Termin für das Einreichen eines Gesuchs für Flächenkompensation oder eines Ausnahmegesuchs, wenn eine allfällige Gesuchsbewilligung bereits im Folgejahr wirksam werden soll.
- 1. Januar 2024: Inkrafttreten des Schleppschlauch-Obligatoriums
Merkblatt Informationen zur Schleppschlauch-Pflicht ab 2024 Kanton St. Gallen